An wen wir uns wenden: Erwachsene mit seelischer Behinderung
Der Personenkreis, der aufgenommen werden kann, umfasst Erwachsene beiderlei Geschlechts mit einer wesentlichen seelischen Behinderung im Sinne des SGB XII, die in erheblichem Umfang an der Teilhabe an der Gesellschaft gehindert sind und der Eingliederungshilfe bedürfen. Es werden nur Personen betreut, die eine im Vordergrund stehende primäre seelische Erkrankung/Behinderung haben. Es kommen insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen infrage, beispielsweise mit Psychosen, Depressionen, Bipolaren Erkrankungen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen, Zwangsstörungen, Menschen mit Suchterkrankung, Menschen mit psychiatrischen Mehrfachdiagnosen.
Rein somatische Pflege entfällt, das Gleiche gilt für den Bereich der geriatrischen Psychiatrie und der reinen Suchterkrankungen. Nicht aufgenommen werden zudem zeitlich und örtlich desorientierte Menschen und solche, die nicht geh- und/oder stehfähig sind.
Die Bewohner der einzelnen Leistungsvarianten bilden jeweils getrennte Gruppen. Für jede Variante und Bewohnergruppe werden gesonderte Wohngruppen eingerichtet:
Leistungsvariante I: Intensiv betreute Wohngruppe(n)*, auch für forensische Nachsorge
In dieser Wohngruppe werden maximal zehn Personen aufgenommen, die aufgrund der Schwere ihrer Erkrankung außerhalb einer Klinik ohne die intensiv betreute Gruppe nicht adäquat versorgt werden könnten. Bei den genannten Personen handelt es sich um Patientinnen und Patienten mit Psychosen aus dem schizophrenen Formenkreis oder affektiven Psychosen mit besonders schwerem Verlauf, die sich bislang nur in begrenztem Maße therapeutisch zugänglich gezeigt haben. Kennzeichnend sind neben einer ausgeprägten und funktionell hochgradig beeinträchtigenden Minussymptomatik insbesondere häufig komorbid bestehende paranoid-halluzinatorische Symptome mit phasenweise ausgeprägten Angstzuständen sowie intermittierend auftretenden unruhig-aggressiven Verhaltensweisen. Zudem finden sich ausgeprägte affektive Instabilität mit rezidivierenden depressiven und maniformen Zuständen, Unruhezustände und teilweise gravierende Verhaltensstörungen. Bei diesem Personenkreis liegen häufig Mehrfachdiagnosen vor. Hierzu zählen auch Menschen, die an einer Persönlichkeitsstörung leiden. Insgesamt ist von einer hohen Vulnerabilität bei gleichzeitig sehr niedriger Frustrationstoleranz auszugehen.
In dieser Gruppe leben auch Patienten, die nach gerichtlich angeordneter Entlassung aus dem Maßregelvollzug eines weiterhin erhöhten Betreuungs- und Sicherungsbedarfs bedürfen. Es handelt sich um Personen, die aufgrund ihrer psychischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig eingestuft wurden und nun eines strukturierten, intensiv begleiteten Resozialisierungsprozesses mit besonderem Fokus auf Legalprognose, Rückfallprävention und risikoorientiertem Behandlungs- und Betreuungssetting bedürfen. Die Behandlung und Betreuung erfolgt hierbei in enger Abstimmung mit den zuständigen forensischen Ambulanzen, Bewährungshilfe- bzw. Führungsaufsichtsstellen sowie gegebenenfalls weiteren am Verfahren beteiligten Institutionen, um ein konsistentes Risikomanagement zu gewährleisten.
Leistungsvariante III: Offene Wohnheimgruppen*
Für psychisch behinderte Menschen (Menschen mit langfristigen psychischen Beeinträchtigungen mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft), gegebenenfalls mit Doppeldiagnosen, werden offene Wohnheimgruppen vorgehalten. Der betreute Personenkreis ist in der Regel nur vorübergehend in der besonderen Wohnform untergebracht, bei entsprechendem Bedarf jedoch auch dauerhaft. Eine durchgehende Beaufsichtigung und Begleitung im Alltag ist derzeit erforderlich. Die tagesstrukturierenden Maßnahmen werden außerhalb der Wohngruppe in einer Arbeits- und/oder Beschäftigungstherapie (AT/BT) wahrgenommen.
Der Aufenthalt im Haus Am Blender ist seitens des Trägers zeitlich nicht begrenzt; die individuelle Verweildauer ergibt sich aus dem jeweiligen Kostenübernahmebescheid des zuständigen Leistungsträgers. In diesem Wohngruppensetting besteht die Möglichkeit, schrittweise die erforderlichen Kompetenzen für eine nachsorgende, ambulant betreute Wohnform zu erwerben.
* Nach Vorgabe des Bezirks Schwaben. Leistungsvariante II wird nicht angeboten.
Aufnahmeverfahren
Aufgenommen werden ausschließlich Personen ohne körperliche Behinderung, die zudem steh- und gehfähig sind. Reine beziehungsweise sogenannte „nasse“ Alkoholabhängigkeit, ausgeprägte zeitliche und örtliche Desorientierung sowie primär im Vordergrund stehende geistige Behinderungen schließen eine Aufnahme aus. Ebenso werden keine Personen vor Vollendung des 20. Lebensjahres sowie keine Menschen mit aktueller Suizidalität oder akuter Selbst- und Fremdgefährdung aufgenommen.
Für jede Aufnahme ist das Gesamtplanverfahren verpflichtend durchzuführen. Aus den Aufnahmeunterlagen muss für die Leistungsberechtigten und den zuständigen Leistungs- bzw. Kostenträger eindeutig hervorgehen, dass die Unterbringung in der jeweiligen Leistungsvariante mit dem dazugehörigen Betreuungsangebot die fachlich geeignete Hilfeform darstellt. Eine endgültige Aufnahmezusage kann seitens der Einrichtung erst erfolgen, wenn das Aufnahmeverfahren vollständig abgeschlossen ist und eine Kostenübernahmeerklärung des zuständigen Sozialhilfeträgers vorliegt.
Im Rahmen der Aufnahme wird zwischen den Leistungsberechtigten beziehungsweise deren gesetzlichen Vertretungen und der Einrichtung ein Wohn- und Betreuungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Leistungen, Verfahren und Regelungen der Betreuung beschrieben sind. Die jeweils gültige Leistungsvereinbarung ist dem Heimvertrag als Anlage beizufügen.
Beschreibung des Aufnahmeverfahrens
Interessenten stellen sich – gegebenenfalls gemeinsam mit ihren gesetzlichen Betreuern – in der Einrichtung vor. Hierfür sind ein aktueller fachärztlicher Bericht mit vollständiger Diagnosenliste sowie ein aktueller Sozialbericht mit Maßnahmenempfehlung vorzulegen; die Klienten erteilen die erforderlichen Schweigepflichtentbindungen. Im Rahmen des Erstkontaktes erfolgen die Besichtigung der Einrichtung, die Vorstellung der Wohngruppen sowie ein strukturiertes Aufnahmegespräch.
Zur Einschätzung eines möglichen Gefährdungspotenzials wird auch bei Personen, die nicht aus dem psychiatrischen Maßregelvollzug entlassen werden, gegebenenfalls eine Beschreibung abweichenden (devianten) Verhaltens – auch ohne vorangegangene Verurteilung – sowie eine ausführliche Darstellung aller bisherigen Delikte eingeholt. Nach den bisherigen Erfahrungen gestaltet sich die Arbeit mit Bewohnerinnen und Bewohnern, die Straftaten begangen haben und nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen wurden, häufig komplexer als mit Personen, die aus einer forensischen Unterbringung übernommen werden; unter anderem für diesen Personenkreis ist daher die Leistungsvariante I vorgesehen.
Im Rahmen des Gesamtplanverfahrens erfolgt eine enge Zusammenarbeit mit dem zuständigen Leistungs- bzw. Kostenträger. Voraussetzung für eine Aufnahme sind ein aktueller Kostenübernahmebescheid und Sozialhilfebescheid, der Nachweis der Notwendigkeit der vollstationären Unterbringung sowie der Nachweis einer gültigen Krankenversicherung. Vor der Aufnahme erhalten die Leistungsberechtigten den Wohn- und Betreuungsvertrag sowie die Heimordnung zur Kenntnisnahme; auf Wunsch wird ein ein- bis zweiwöchiges, kostenfreies Probewohnen angeboten.
Bei Interessenten aus dem Maßregelvollzug müssen bereits über einen längeren Zeitraum Lockerungsmaßnahmen erfolgt sein (z. B. freier Ausgang ohne Begleitung durch Personal). Vor der Entscheidung über eine Aufnahme werden das Unterbringungsurteil (mit Benennung des Delikts, das zur Unterbringung im Maßregelvollzug geführt hat) sowie ein aktuelles Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose herangezogen; liegt bereits ein Beschluss über die in der Regel zur Bewährung erfolgte Entlassung vor, sind die Bewährungsauflagen und gerichtlichen Weisungen beizufügen.
Auf Basis der vorliegenden Unterlagen und des persönlichen Gesprächs mit den Klienten in Anwesenheit der verantwortlichen Klinikmitarbeiter beurteilt die zuständige Fachärztin die Gefährlichkeit, indem der Zusammenhang zwischen Persönlichkeit, psychischer Störung, Suchtmittelgebrauch, Kontextfaktoren, Gefährlichkeit und Delinquenz dargestellt wird.
Grundsätzlich erfolgt bei diesen Patienten zunächst eine mehrmonatige Beurlaubung aus der forensischen Klinik, die bei Auftreten von Krisen jederzeit umgehend beendet werden kann.
Hinweis zur fachlichen Eignung: Einige Mitarbeiter verfügen über eine Zusatzqualifikation „forensische Nachsorge“, der Einrichtungsleiter u. a. über ein abgeschlossenes Masterstudium „Kriminologie und Polizeiwissenschaft“.

